Vereinssatzung

Satzung des Tierschutzvereins 

Satzung
des Tierschutzvereins im Deutschen Tierschutzbund e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Angeln-Schwansen e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Kappeln. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Landschaften beiderseits der Schlei: Angeln und Schwansen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck
Der Verein hat folgende Ziele:

- den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern,
- durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken,
- ihr Wohlergehen zu fördern,
- Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zur verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.

Zur Erreichung dieser Ziele unterhält der Verein ein Tierheim.

Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich durch eigenes gemeinnütziges Wirken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen der Steuerbegünstigung hält.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gezahlt werden.


§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Schulkinder und Jugendliche können Mitglied der Jugendgruppe werden. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers/der Bewerberin mit einfacher Mehrheit. Der/die Bewerber/in ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet.

Die Mitgliedschaft endet

- durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
- durch Ausschluss oder
- durch Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

- wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
- wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 4 – Datenschutz
 1. Der Verein erhebt , verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder ( Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse ) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV)zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen  der Mitgliederverwaltung.Dies betrifft insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum , Telefonnummern ( Festnetz und Mobil )sowie E-Mailadresse und die Bankverbindung.Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen.Eine anderweitige , über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt,sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete  technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.

4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten ,deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

5. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des austretenden Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht bzw. gesperrt.Personenbezogene Daten des austretenden  Mitglieds, die die Kasenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.



§ 5 – Mitgliederliste 
 1.Die uns übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert.Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt , die als Datei oder in Papierform vorliegen kann.

2. Die Mitgliederliste wir ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet.Sie nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt.
Ausnahmen sind folgende Fälle , in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist:
 a )  Vereinsinterne Weitergabe : Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen , die mit der Verarbeitung befasst sind zur Kenntnis.Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt,die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit  Namen und Adressen gegen die schriftliche  Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden.Weitere Informationen insbesondere Kontodaten werden nicht weitergegeben.
b)  Rechte Dritter : der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden ,als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogenen date zu melden.

§ 6 - Beiträge 
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten , dessen Höhe die Mitgliederversammlung jährlich beschließt.Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

Ehren Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Für jugendliche Mitglieder , die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fäälig.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not bgeraten sind, können die Beiträge gestundet werden oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlasen werden.Zuständig hierfür ist der Vorstand.
§ 7 – Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem/der Kassenführer/in

zusätzlich können

e) ein/eine Schriftführer/in
f) ein/eine erste/r Beisitzer/in
g) ein/eine zweite/r Beisitzer/in

gewählt werden. 

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung oder durch Zuruf für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es ist darauf zu achten,

- dass Nummer a, c, e und g in den durch vier teilbaren Jahren,
- und Nummer b, d, und f in den dazwischen liegenden Jahren mit gerader Jahreszahl

gewählt werden. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl, die im ursprünglichen Turnus erfolgt.

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstellen des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle eines Vereinsendes,
- die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
- die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen sind – jede/r für sich – allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nach Absprache mit dem/der Vorsitzenden tätig werden sollen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung durch die/den 1. Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung durch eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ausnahme bildet der Ausschluss eines Mitglieds, hierfür ist die 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch einen seiner/ihrer Stellvertreter und von dem/der Schriftführer/in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von dem/der Vorsitzenden bzw. einem seiner/ihrer Stellvertreter und von dem/der Kassenführer/in zu unterzeichnen. Über die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden durch seinen/ihren Stellvertreter/in fasst der Vorstand in seiner Geschäftsordnung Beschluss.

§ 10 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einladung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über den Voranschlag,
- Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern und eines Ersatzprüfers,
- Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr,
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins,
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden, Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem/r von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter/in durchzuführen.

§ 11 – Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn diese Anträge die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

§ 12 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Tagungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.

§ 13 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 – Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer/innen zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.

Die Rechnungsprüfer/innen müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer/innen können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer/innen ist schriftlich niederzulegen.

§ 15 – Kooptationen, Jugendgruppe
Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierten Vorstandes, wenn sie nicht zeitlich begrenzt ist.

Der/die Jugendgruppenleiter/innen wird/werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsmäßige, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

§ 16 – Tierheimverwaltung
Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.

§ 17 – Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V. des Deutschen Tierschutzbundes e.V.

§ 18 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff BGB).

Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem 

Deutschen Tierschutzbund
Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass diese Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke verwendet werden muss.

Auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den 

Deutschen Tierschutzbund
Landesverband Schleswig-Holstein e.V.,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.

§ 19 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.

§ 20 – Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 21 – Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.04.2016 beschlossen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.





Share by: