Fundtiere

Fundtier - was nun?!

Fundtier, herrenlos oder Wildtier?
Zum allgemeinen Verständnis gibt es hier ein paar hilfreiche Erläuterungen.

Was ist ein Fundtier?
Fundtiere sind Tiere, die ihrem Halter entlaufen/entflogen sind und bei denen anzunehmen ist, dass der Eigentümer sie wieder abholen wird. Sie sind besitzlos, also nicht im Zugriffsbereich des Eigentümers, aber nicht herrenlos. Diese Tiere bleiben 6 Monate ab der Fundanzeige gerechnet im Eigentum des Tierhalters und dürfen bis dahin nur zur Pflege bzw. unter Eigentumsvorbehalt weitergegeben werden. 

Was sind herrenlose Tiere?
Herrenlose Tiere sind Wildtiere oder Haustiere, die ausgesetzt oder vom Halter zurückgelassen wurden. Herrenlose Tiere stehen in niemandes Eigentum (z.B. wild lebende Tiere, die nicht jagdbar sind oder an denen der Eigentümer in der Absicht auf sein Eigentum zu verzichten, seinen Besitz aufgibt). Frei lebende Katzen sind keine Freigängerkatzen, sondern in der Wildnis geborene Katzen und damit herrenlose Tiere. Soweit das Jagd- und Naturschutzrecht nicht entgegenstehen, kann das Eigentum an herrenlosen Tieren durch Inbesitznahme erworben werden.

Frei laufende Haustiere (z.B. Freigängerkatzen), die sich nur vorübergehend außerhalb des Einwirkungsbereiches ihres Hauses aufhalten, sind nicht herrenlos. Dazu gehört auch der Nachwuchs!

Was sind Wildtiere?
Wildtiere sind jagdbares Wild. Dies unterliegt dem Aneignungsrecht des Jägers, der sofort zu informieren ist. Der Jäger darf das Tier waidgerecht töten, muss es nicht behandeln lassen. Die Kommune ist nicht zuständig. Statt des Jägers kann auch die Polizei informiert werden. Behandelt ein Tierheim das verletzte Wild mit Erlaubnis des Jägers, muss es die Kosten selbst tragen.

Verletzte nicht jagdbare Wildtiere dürfen der Natur nur zur Behandlung entnommen werden. Die Tiere müssen danach wieder am Fundort ausgesetzt werden, sofern sichergestellt ist, dass sie sich in der Natur wieder selbst zurechtfinden. Die Behandlungskosten sind vom Finder zu tragen. Euthanasie oder eine Notfallbehandlung darf ein Tierarzt ohne Verstoß gegen die Gebührenordnung kostenfrei vornehmen. Weitere Behandlungskosten trägt der Auftraggeber.

(Quelle: Deutscher Tierschutzbund, Stand Juni 2010)

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